Geschäftsführung ohne Auftrag

Geschäftsführung ohne Auftrag
Besorgung eines Geschäfts durch jemand (den Geschäftsführer) für einen anderen (den Geschäftsherrn), ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein; es entstehen gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten: Bei erkennbarem Verstoß gegen den Willen des Geschäftsherrn ist der Geschäftsführer zum  Schadensersatz verpflichtet (§ 678 BGB), ebenso wenn er die G.o.A. nicht so führt, wie es dem Interesse der Geschäftsherrn entspricht. Soweit die G.o.A. dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder er die Geschäftsführung genehmigt, kann der Geschäftsführer  Aufwendungsersatz verlangen.

Lexikon der Economics. 2013.

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